GESAMTSTIMMRECHTE // TOTAL VOTING RIGHTS
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Pursuant to § 41 German Securities Trading Act (WpHG), a domestic issuer is required to publish on a Europe-wide basis and without delay (latest within two trading days) any changes to the total number of voting rights as well as the date of effectiveness of the change. At the same time, the German Supervisory Authority (BAFIN) has to be notified.
Hereafter please find our respective publications:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
23.09.2022:​
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
17.08.2022:​
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
09.06.2021:​
27.08.2021:​
24.08.2021:​
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen:
Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen: